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Version vom 3. August 2006, 12:46 Uhr

[Änderungswünsche an den Nutzungsbedingen bitte unter Diskussion veröffentlichen! --Jochen S 13:44, 3. Aug 2006 (CEST)]


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  • Volksverhetzung, (§ 130 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB),
  • Leugnen des Holocausts ( §130 Abs. 3 StGB)
  • Verherrlichung oder Rechtfertigung des Nationalsozialismus (§ 130 Abs. 4 StGB)
  • Anleitung zu Straftaten (§ 130 a StGB),
  • Anleitung zum Bau von Waffen
  • Gewaltverherrlichung (§ § 131 StGB)
  • Pornographie (§§ 184 ff. StGB)
  • Verletzung von Urheberrechten (strafbar nach § 106 UrhG)

Es ist nicht statthaft, Inhalte einzustellen, an denen die einstellende Person kein Verwertungsrecht hat, das ihr

  • bei Texten eine Verbreitung des Inhaltes nach Maßgabe der GNU-Lizenz für freie Dokumentation gestattet. Ein solches Verwertungsrecht besteht nur, wenn man selbst Urheber ist, der Text gemeinfrei ist, oder für den fraglichen Text eine Nutzungserlaubnis nach Maßgabe der GNU-Lizenz für freie Dokumentation besteht.
  • bei Bildern und anderen in Dateiform vorliegenden digitalen Daten (bspw. Musikstücken etc.) eine Verbreitung des Inhaltes nach Maßgabe der GNU-Lizenz für freie Dokumentation oder einer der Creative-Commons Lizenzen, die kommerzielle Verbreitung gestatten, gestattet ist. Ein solches Verwertungsrecht besteht nur, wenn man selbst Urheber ist, die Inhalte gemeinfrei sind oder für die Inhalte eine Nutzungserlaubnis nach Maßgabe der erwähnten Lizenzen besteht.

Es wurde darauf hingewiesen, dass die Verbreitung bestimmter Inhalte über das Internet strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Solche „Mediendelikte“ werden als Erfolgsdelikte behandelt (Tatort oder Standort des Servers sind irrelevant), maßgeblich ist der Ort des Wirkens. Deshalb ist die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts grundsätzlich gegeben.