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Es wurde darauf hingewiesen, dass die Verbreitung bestimmter Inhalte über das Internet strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Solche „Mediendelikte“ werden als Erfolgsdelikte behandelt (Tatort oder Standort des Servers sind irrelevant), maßgeblich ist der Ort des Wirkens. Deshalb ist die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts grundsätzlich gegeben.